ENTLASTUNGSBETRAG Stand 01.08.2026
1.572 Euro im Jahr, die Ihnen zustehen – und die am häufigsten liegen bleiben.
Der Entlastungsbetrag ist die Leistung der Pflegeversicherung, die am häufigsten liegen bleibt. Viele Familien wissen nicht, dass sie ihn haben – oder sie wissen es und denken, der Aufwand lohne sich nicht. Dabei sind es 1.572 Euro im Jahr, die Ihnen zustehen.
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Die Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI. Der Betrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 131 Euro pro Monat und bleibt 2026 unverändert.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und wird für Leistungen anerkannter Anbieter eingesetzt. Sie müssen ihn nicht extra beantragen – der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.
Der Entlastungsbetrag ist genau für das gedacht, was den Alltag zu Hause leichter macht – für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Bei uns sind das:
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die einzige regelmäßige Leistung für Hilfe im Alltag – umso wichtiger, ihn zu nutzen.
Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt nicht sofort. Die Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Für 2026 heißt das: Alles, was Sie bis Dezember 2026 nicht ausgeben, können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 verwenden. Danach ist das Geld weg.
Als Faustregel: Der monatliche Entlastungsbetrag reicht für rund drei Stunden Alltagsbegleitung. Was in einem Monat übrig bleibt, wandert mit in den nächsten – bis zur Frist.
Ein Beispiel: Eine Kundin aus Dresden-Striesen hat Pflegegrad 2 und den Entlastungsbetrag bisher nicht genutzt. Im August stehen ihr bereits 8 × 131 Euro = 1.048 Euro zur Verfügung – genug für regelmäßige Alltagsbegleitung bis zum Jahresende, ohne einen Euro dazuzuzahlen.
Wer Pflegegrad 2 bis 5 hat und seine Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann zusätzlich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln – also für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe durch uns. Das sind oft mehrere hundert Euro im Monat zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Wir rechnen Ihnen gern aus, was in Ihrem Fall möglich ist.
Wir sind nach § 45a SGB XI anerkannter Anbieter zur Unterstützung im Alltag in Sachsen. Für Sie bedeutet das:
Übrigens: Die geplante Pflegereform 2027 will den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 streichen und das Ansparen abschaffen. Für 2026 gilt das alles noch nicht – nutzen Sie es.
Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Wir prüfen kostenlos, welche Beträge Ihnen noch zustehen – und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.