PFLEGEREFORM Stand 25.08.2026
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert.
Die Bundesregierung plant die größte Umstellung der Pflegeversicherung seit Jahren. Am 4. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; die ersten Änderungen sollen frühestens am 1. Januar 2027 gelten. Grundlage ist der „Zukunftspakt Pflege", den Bund und Länder im Dezember 2025 vereinbart haben.
Für Sie als Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige in Dresden sind vor allem drei Punkte wichtig.
Heute erhalten alle Pflegegrade 1 bis 5 monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag, den Sie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen können – zum Beispiel für unsere Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Gruppenangebote.
Der Entwurf sieht vor, diesen Betrag zusammen mit dem Pflegegeld und weiteren Leistungen in neue Budgets zu überführen:
Seit Juli 2025 steht Ihnen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Entwurf will daraus ein „Überbrückungsbudget" machen: 1.855 Euro pro Jahr für die Pflegegrade 2 und 3, 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5. Für viele Familien wäre das etwa die Hälfte des heutigen Betrags.
Der Entwurf ist ein Entwurf. Verbände, Länder und Krankenkassen haben Stellungnahmen abgegeben, das Parlament berät. Details – etwa die geplante „Pflegebegleitung" ab 2028 oder Übergangsfristen – können sich noch ändern. Sicher ist nur: Für 2026 gelten die heutigen Regeln unverändert.
Ganz praktisch: Nutzen Sie 2026 Ihre Ansprüche aus.
Wir sind zertifizierter Anbieter nach § 45a SGB XI und rechnen Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nichts vorstrecken und keine Belege einreichen. Gern schauen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Beträge Ihnen noch zustehen. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Wir prüfen kostenlos, welche Beträge Ihnen noch zustehen – und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.