PFLEGEREFORM Stand 25.08.2026

Pflegereform 2027: Was der Referentenentwurf für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bedeutet

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert.

Die Bundesregierung plant die größte Umstellung der Pflegeversicherung seit Jahren. Am 4. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; die ersten Änderungen sollen frühestens am 1. Januar 2027 gelten. Grundlage ist der „Zukunftspakt Pflege", den Bund und Länder im Dezember 2025 vereinbart haben.

Für Sie als Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige in Dresden sind vor allem drei Punkte wichtig.

1. Der Entlastungsbetrag soll in neuen Budgets aufgehen

Heute erhalten alle Pflegegrade 1 bis 5 monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag, den Sie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen können – zum Beispiel für unsere Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Gruppenangebote.

Der Entwurf sieht vor, diesen Betrag zusammen mit dem Pflegegeld und weiteren Leistungen in neue Budgets zu überführen:

  • Ein Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen.
  • Ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich (Pflegegrade 2 bis 5; unter 25 Jahren 300 Euro) soll künftig für Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten – allerdings verfällt nicht genutztes Geld monatlich. Das Ansparen über Monate hinweg, wie es heute beim Entlastungsbetrag möglich ist, wäre damit vorbei.
  • Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag komplett entfallen. Das trifft genau die Menschen, die heute mit den 131 Euro ihre einzige regelmäßige Unterstützung im Alltag finanzieren.

2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: deutlich weniger Geld

Seit Juli 2025 steht Ihnen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Entwurf will daraus ein „Überbrückungsbudget" machen: 1.855 Euro pro Jahr für die Pflegegrade 2 und 3, 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5. Für viele Familien wäre das etwa die Hälfte des heutigen Betrags.

3. Was noch offen ist

Der Entwurf ist ein Entwurf. Verbände, Länder und Krankenkassen haben Stellungnahmen abgegeben, das Parlament berät. Details – etwa die geplante „Pflegebegleitung" ab 2028 oder Übergangsfristen – können sich noch ändern. Sicher ist nur: Für 2026 gelten die heutigen Regeln unverändert.

Was heißt das für Sie in Dresden?

Ganz praktisch: Nutzen Sie 2026 Ihre Ansprüche aus.

  • Prüfen Sie, ob noch Entlastungsbetrag aus 2026 offen ist – 12 × 131 Euro sind 1.572 Euro im Jahr. Nicht genutzte Beträge aus 2026 können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 einsetzen.
  • Wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher haben: Der Jahresbetrag für Verhinderungspflege gilt pro Kalenderjahr. Was bis Dezember 2026 nicht genutzt ist, ist weg – und ab 2027 möglicherweise deutlich kleiner.
  • Bei Pflegegrad 1 lohnt es sich besonders, den Entlastungsbetrag jetzt regelmäßig zu nutzen, solange es ihn gibt.

Wir sind zertifizierter Anbieter nach § 45a SGB XI und rechnen Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nichts vorstrecken und keine Belege einreichen. Gern schauen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Beträge Ihnen noch zustehen. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Quellen

  • Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 1. August 2026 – Zusammenfassung des Gesetzentwurfs bei pflege.de
  • Pflegereform 2027, Budgetstrategie des Bundesgesundheitsministeriums, Stand April 2026 – Auswertung bei pflege-dschungel.de
  • Bundesgesundheitsministerium: Eckpunkte „Zukunftspakt Pflege“ vom 11. Dezember 2025 – bundesgesundheitsministerium.de

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